Pflicht des Vermieters – Versorgung mit Heizung und Warmwasser
In der Heizperiode muss die Heizung funktionieren. Ist dies nicht der Fall kann der Mieter die Miete kürzen.
Wenn der Vermieter für die Versorgung der Wohnung mit Wärme verantwortlich ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, der Mieter also in einer kalten Wohnung sitzt, kann er seinen Mietzins mindern. Sollte die Heizung komplett ausfallen, kann er sogar fristlos kündigen.
Ausnahme: vom Mieter abgeschlossener Wärmelieferungsvertrag mit einem Fernheizwerk. Hier müssen nur die Heizkörper ordnungsgemäß funktionieren.
Die Heizperiode
Laut Gericht ist tagsüber (06:00 – 23:00Uhr) eine Mindesttemperatur von 20 bis 22° Celsius zu gewährleisten. In der restlichen Zeit ist eine Temperatur von 18°C ausreichend – NachtabsenkungHerabsetzung der Raumtemperatur über Nacht über automatische Funktion der Heizungsregelung. Ermöglicht Heizenergieeinsparung..
Da der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist das ganze Jahr über zu heizen, wird in den meisten Mietverträgen eine Heizperiode vereinbart, in der dann definitiv geheizt werden muss und ein Abschalten der Heizung nicht zulässig ist.
Üblicher Zeitraum: 1. Oktober – 30. April auch 15. September bis 15. Mai
Doch auch außerhalb der Heizsaison liegt eine ausreichende Versorgung mit Wärme in der Pflicht des Vermieters. Ist im Mietvertrag allerdings vereinbart, dass der Vermieter auch bei niedrigen Temperaturen die Heizung erst nach ein paar Tagen betreiben muss, so muss der Mieter gegebenenfalls eine geringe Unterschreitung der vorgeschriebenen Temperaturen hinnehmen. Aber auch hier gibt es Vorgaben, auf die der Mieter ein Recht hat:
Gewährleistung Wärmeversorgung, wenn
- Außentemperatur < 12°C und das mehr als 3 Tage
- Zimmertemperatur unter 18°C sinkt
- Zimmertemperatur < 16°C (Heizung muss sofort eingeschalten werden)
Mietkürzung
Möchte der Mieter aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters eine Mietkürzung vornehmen, empfiehlt es sich ein Temperaturprotokoll über den betroffenen Zeitraum zu führen. Hier werden das Datum, die Uhrzeit und die Außen- und Innentemperatur festgehalten. Die jeweiligen Messungen sollten am besten von einer neutralen Person unterschrieben werden.
Bei Warmwasser ist es ähnlich. Ganzjährig vorgeschrieben ist eine Mindesttemperatur zwischen 40°und 50°C, egal ob nachts oder am Tage. Besonderheit: nach nur 10 Sekunden bzw. 5 Liter Wasserverbrauch muss 45°C heißes Wasser zur Verfügung stehen. Sollte der Vermieter dies nicht erfüllen, ist auch hier eine Minderung der Miete möglich.
Weitere Informationen finden sie im Mietrecht.
