Der Energieausweis

Veröffentlicht am 01. Juli 2010 von Angela Ruck
Tags: Energieförderungen

Mit der Novellierung 2009 der Energie- und Einsparverordnung wurden die energetischen Anforderungen an Gebäude verschärft. Doch wer braucht überhaupt einen Energieausweis und was ist Sinn und Zweck?

Wann benötigt man einen Energieausweis

Grundsätzlich erhält jeder, der ein neues Haus baut auf Grundlage des berechneten Bedarfs einen Energieausweis. Dieser wird entweder vom Architekten oder Bauträger ausgestellt.

Aber auch Bestandsgebäude sind betroffen. D.h. wer an seinem Haus wesentliche Erweiterungen oder Änderungen durchführt, muss – sofern die Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt werden – einen Energieausweis ausstellen lassen. Zudem ist ein Energieausweis nötig, sobald Gebäude oder Wohnungen im Bestand verkauft oder neu vermietet (verpachtet) werden. Dabei hat dieser den Zweck den potenziellen Käufer oder Mieter Aufschluss über die energetische Qualität des Zielobjekts zu geben. Der Verkäufer oder Vermieter ist gesetzlich verpflichtet den Energieausweis tatsächlich vorzulegen, spätestens auf Anfrage.

Im Überblick – Energieausweis für

  • Neubauten
  • Bestandsgebäude
    • Bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen
    • Verkauf
    • Neuvermietung

Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Energieausweise. Zum einen den bedarfsorientierten Energieausweis, welcher auf dem errechneten Energiebedarf basiert. Und zum anderen den Verbrauchsausweis, der mit dem erfassten Energieverbrauch rechnet. Wann welcher Ausweis ausgestellt werden darf oder muss, wird wiederum durch Vorschriften in der EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. geregelt.

Bei Neubauten muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden (Energieausweis auf Grundlage des errechneten Energiebedarfs). Dies gilt auch bei Bestandsgebäuden, wenn die Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wird.

Für Bestandsgebäude hat man die Wahl zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude nicht verändert wurde und der Eigentümer den Energieausweis benötigt, da er das Gebäude verkaufen oder neuvermieten möchte.
Eine Ausnahme liegt bei kleinen Wohnhäusern vor, welche höchstens 4 Wohnungen haben und den Ausweis aufgrund Verkauf oder Neuvermietung benötigen. Hier darf der Bedarfsausweis nur ausgestellt werden, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und das Haus weder zum Bauzeitpunkt noch heute den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügt.

Gültigkeit

Der Energieausweis wird grundsätzlich für ganze Gebäude ausgestellt und nicht nur für einzelne Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Wichtig ist, dass auch innerhalb dieser Frist ein neuer Energieausweis beantragt werden muss, sobald derartige Änderungen am Gebäude durchgeführt werden, dass ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss.

Für eine umfassende Auskunft und Beratung informieren Sie sich bei Ihrem Fachmann vor Ort.