Die Energieeinsparverordnung

Veröffentlicht am 21. Juni 2010 von Angela Ruck
Tags: Energieförderungen

Durch die 2009 in Kraft getretene EnEV wurden die KfW Förderprogramme für energieeffizientes Bauen und Sanieren zwar erweitert, dafür wurden aber im Gegenzug die energetischen Anforderungen an Gebäuden verschärft. Mit der 4. Auflage der EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung = EnEV Ziel dieser Verordnung ist es den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu begrenzen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf neu errichtete Gebäude gelegt, deren Heizwärmebedarf rechnerisch einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf. Wie dieser Wert eingehalten wird, ist dem Planer überlassen, es wird lediglich die Obergrenze festgelegt. Hierbei wird der Einsatz erneuerbarer Energien belohnt, da diese positiv in die Rechnung mit eingehen. Energien mit hohen Umwandlungsverlusten wie beispielsweise Strom gehen hingegen negativ mit ein. Um die Obergrenze nicht zu überschreiten ist eine Kombination hochwertiger Wärmedämmung mit hochwertiger Heiztechnik von Nöten. Für Altbauten gilt die EnEV erst, wenn größere Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Wird das Haus verkauft bzw. neu vermietet, ist die Ausstellung eines Energieausweises vorgeschrieben, der Aufschluss über den Energieverbrauch des Gebäudes gibt. finden erneut Änderungen und Neuerungen Einzug.

Die Energieeinsparverordnung im Überblick

Im Groben teilt sich die EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung = EnEV Ziel dieser Verordnung ist es den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu begrenzen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf neu errichtete Gebäude gelegt, deren Heizwärmebedarf rechnerisch einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf. Wie dieser Wert eingehalten wird, ist dem Planer überlassen, es wird lediglich die Obergrenze festgelegt. Hierbei wird der Einsatz erneuerbarer Energien belohnt, da diese positiv in die Rechnung mit eingehen. Energien mit hohen Umwandlungsverlusten wie beispielsweise Strom gehen hingegen negativ mit ein. Um die Obergrenze nicht zu überschreiten ist eine Kombination hochwertiger Wärmedämmung mit hochwertiger Heiztechnik von Nöten. Für Altbauten gilt die EnEV erst, wenn größere Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Wird das Haus verkauft bzw. neu vermietet, ist die Ausstellung eines Energieausweises vorgeschrieben, der Aufschluss über den Energieverbrauch des Gebäudes gibt. in einen allgemeinen Bereich, der bestimmt für welche Gebäude die Verordnung gilt und eine Begriffserklärung enthält. Daraufhin folgen die einzelnen Gebäudearten mit ihren Bestimmungen und zudem Richtlinien für die Anlagentechnik und den Energieausweis. Die letzten Paragraphen geben Aufschluss über Gemeinsames wie Ausnahmen, Befreiung oder Verantwortliche und bieten zusätzliche Informationen über Übergangsvorschriften und Energieausweis.

  • Allgemeines § 1, § 2
  • Neubau § 3 bis § 8
  • Baubestand § 9 - § 12
  • Anlagentechnik § 13 bis § 15
  • Energieausweis § 16 bis § 21
  • Gemeinsames § 22 bis § 27
  • Übergang/ Inkrafttreten § 28, § 29

Als Maßstab für die Energieeffizienz dienen der jährliche PrimärenergiebedarfEigentlicher Energiebedarf plus Energiemenge, die nötig ist für Gewinnung, Umwandlung und Verteilung (z.B.: Strom für Pumpen usw.). Wird durch die Energieeinsparverordnung für jedes Haus festgelegt (individuelle Berechnung). Die Obergrenze ist umso niedriger, desto größer das Gebäude ist. und der Wärmeschutz der Gebäudehülle.

Energieeinsparverordnung – betroffene Gebäude

Die enthaltenen Vorschriften gelten für alle Gebäude, die mit Energie geheizt oder gekühlt werden. Ausgenommen sind beispielsweise landwirtschaftliche Bauten oder Wochenendhäuser. Die Vorschriften umfassen auch die Anlagentechnik wie Heizungs- oder Kühlungstechnik und die Versorgung mit Warmwasser. Wichtig ist, dass auch die Ausnahmegebäude dennoch unter anderem an die Regelungen zur Inbetriebnahme von Heizkessel und anderen Wärmeerzeugersystemen gebunden sind.

Ausgenommene Gebäude

  • Landwirtschaftliche Betriebsbauten
  • Betriebs- und Produktionsgebäude
  • Unterirdische Bauten
  • Unterglasanlagen und Kulturräume
  • Traglufthallen
  • Zelte
  • Gelegenheitsbauten
  • Provisorische Bauten
  • Kirche und religiöser Bau
  • Wochenend- und Ferienhäuser
  • Niedrig beheizter oder wenig klimatisierter Gewerbebau

Wichtig bei Neubauten

Seit dieser Fassung wird der Jahresprimärenergiebedarf nicht mehr durch den Formfaktor des Gebäudes bestimmt, sondern wird anhand eines Referenzgebäudes errechnet. Anhand dieser Rechnung werden Werte für das entsprechende Gebäude vorgegeben. Auch der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss einen bestimmten Mindestwert erfüllen, welcher in nachfolgender Grafik dargestellt ist. Dabei steht der TransmissionswärmeverlustWärmemenge, die durch einen Körper transportiert wird, wobei zwischen zwei Außenflächen ein Temperaturunterschied besteht. Wärmeableitung. Je kleiner der Wert, desto besser die Dämmwirkung.Mit zusätzlichem Bezug auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche gibt dieser Wert einen Hinweis auf die Qualität des Wärmeschutzes. nicht wie bisher im direkten Bezug zum Formfaktor, sondern bezieht sich auf den jeweiligen Gebäudetyp.

Transmissionswärmeverlust bei Neubauten


Quelle: EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung = EnEV Ziel dieser Verordnung ist es den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu begrenzen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf neu errichtete Gebäude gelegt, deren Heizwärmebedarf rechnerisch einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf. Wie dieser Wert eingehalten wird, ist dem Planer überlassen, es wird lediglich die Obergrenze festgelegt. Hierbei wird der Einsatz erneuerbarer Energien belohnt, da diese positiv in die Rechnung mit eingehen. Energien mit hohen Umwandlungsverlusten wie beispielsweise Strom gehen hingegen negativ mit ein. Um die Obergrenze nicht zu überschreiten ist eine Kombination hochwertiger Wärmedämmung mit hochwertiger Heiztechnik von Nöten. Für Altbauten gilt die EnEV erst, wenn größere Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Wird das Haus verkauft bzw. neu vermietet, ist die Ausstellung eines Energieausweises vorgeschrieben, der Aufschluss über den Energieverbrauch des Gebäudes gibt. EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. 2009, Anlage 1 (Anforderungen Wohnungsbau), Tabelle 2
 

Änderungen, Erweiterungen und Ausbau von Gebäuden

Auch betroffen sind Bestandsgebäude, die geändert, erweitert oder ausgebaut werden. Diese müssen bei der Modernisierung der Außenwand, der Fenster oder des Daches (keine vollständige Auflistung, siehe EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. 2009 Anlage 3), den Wärmeschutzwert erfüllen. Zudem ist das Erstellen eines Energieausweises nötig, sofern der Eigentümer das Haus verkaufen oder vermieten möchte.
Im Vergleich: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen der EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. 2007 und EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. 2009

Wärmedurchgangskoeffizient Bestandsgebäude


Quelle: EnergieeinsparverordnungEnergieeinsparverordnung = EnEV Ziel dieser Verordnung ist es den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu begrenzen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf neu errichtete Gebäude gelegt, deren Heizwärmebedarf rechnerisch einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf. Wie dieser Wert eingehalten wird, ist dem Planer überlassen, es wird lediglich die Obergrenze festgelegt. Hierbei wird der Einsatz erneuerbarer Energien belohnt, da diese positiv in die Rechnung mit eingehen. Energien mit hohen Umwandlungsverlusten wie beispielsweise Strom gehen hingegen negativ mit ein. Um die Obergrenze nicht zu überschreiten ist eine Kombination hochwertiger Wärmedämmung mit hochwertiger Heiztechnik von Nöten. Für Altbauten gilt die EnEV erst, wenn größere Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Wird das Haus verkauft bzw. neu vermietet, ist die Ausstellung eines Energieausweises vorgeschrieben, der Aufschluss über den Energieverbrauch des Gebäudes gibt. EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. 2009, Anlage 3, Tabelle 1

Hiervon ausgenommen sind sogenannte Bagatellen. D.h. kleine Modernisierungsmaßnahmen welche höchstens ein Zehntel der gesamten Fläche eines bestimmten Außenbauteils betreffen, wobei eine energetische Verschlechterung durch die durchgeführten Maßnahmen dennoch nicht gestattet ist.

Nachrüsten im Baubestand

Auch wer kein neues Haus baut, unterliegt bestimmten Pflichten und muss nachrüsten. Das gilt beispielsweise für Heizkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen, vor dem 1.10.1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, eine Nennwertleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt besitzen und keine Ausnahme nach der EnEVEnergieeinsparverordnung. Teil des deutschen Baurechts. Enthält technische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch. Siehe Energieeinsparverordnung. darstellt. Sind diese Kriterien erfüllt, darf der alte Kessel nicht mehr betrieben werden. Auch das Dämmen zugänglicher Leitungen für Heizung und Warmwasser ist vorgeschrieben, sofern diese in unbeheizten Räumen verlaufen.

Neue Heizsysteme

Wer sich für den Einbau einer neuen Heizung entscheidet, muss hier ebenfalls einiges beachten. Heizkessel, die für flüssige oder gasförmige Brennstoffe genutzt werden und eine Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400_Kilowatt haben, sind nur zulässig, wenn sie die CE – Kennzeichnung besitzen.

Der Energieausweis

Bei Neubauten wird der Energieausweis vom Architekten oder Bauherr ausgestellt. Bei Änderungen oder Erweiterungen im Bestand ist er nötig, sofern die Berechnungen für das komplette Gebäude angestellt wurden. Zudem ist das Ausstellen bei Neuvermietung oder Verkauf notwendig.