Heizkostenabrechnung – was ist zu beachten?

Veröffentlicht am 30. November 2010 von Kristina Weber
Tags: Mietrecht

Heizkostenabrechnungen sind unübersichtlich und für viele schwer zu verstehen. Es lohnt sich jedoch, diese zu überprüfen, denn oft enthalten sie Fehler, die für die Mieter teuer werden.

Nach der Heizkostenverordnung haben Mieter das Recht auf eine individuelle Erfassung ihrer Heiz- bzw. Warmwasserkosten. Dabei muss die Kostenabrechnung sowohl inhaltlich als auch rechnerisch für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Nur dann kann der Vermieter eine Nachzahlung der entstandenen Betriebskosten verlangen.

Die anfallenden Kosten werden in Grundkosten und Verbrauchskosten unterteilt. Der Grundkostenanteil umfasst Kosten, die unabhängig vom eigenen Verbrauch entstehen. Ihre Zuordnung zu Wohneinheiten erfolgt in der Regel entsprechend der jeweiligen Wohnungsgrundfläche. Deshalb muss die Heizkostenabrechnung immer einen Verteilungsschlüssel enthalten. Gibt es in einem Wohnblock Wohnungen, die leer stehen, darf der Vermieter deren Grundkosten nicht umlegen. Die Grundkosten für diese Wohneinheiten trägt der Vermieter selbst.

Die Verbrauchskosten zeigen, wie hoch der persönliche Verbrauch lag und dürfen zwischen 50 und 70% der Gesamtkosten betragen. Desweiteren unterscheidet man zwischen Energiekosten und Heizungsnebenkosten. Während mit Energiekosten die Kosten des eingesetzten Brennstoffs gemeint sind, umfassen die Heizungsnebenkosten sämtliche Kosten, die beim Heizungsbetrieb zusätzlich anfallen (z.B. Wartungskosten). Wichtig ist, dass die Heizungsabrechnung neben den entstandenen Energiekosten immer die verbrauchte Energiemenge ausweist. Fehlt eine dieser beiden Positionen, ist die Abrechnung rechtlich unwirksam.

Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, muss aber nicht mit Kalenderjahr identisch sein. Dem Verbraucher muss außerdem ein Ableseprotokoll vorliegen. Dieser enthält die Messwerte, die bei der Kontrolle der Zählerstände ermittelt wurden. Oft wird dieses Protokoll ohne Bedenken unterschrieben, denn viele meinen, damit die Anwesenheit des Ablesers zu bestätigen. In Wirklichkeit wird jedoch mit der Unterschrift bestätigt, dass die notierten Messwerte korrekt sind. Dazu ist man aber nicht verpflichtet und sollte im Zweifelsfall immer von einer Unterschrift absehen.

Zwischen dem Ende der Abrechnungsperiode und dem Zugang der Heizkostenabrechnung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Wird die Abrechnung später zugestellt, so kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Im Gegensatz zu Wartungskosten dürfen in der Heizkostenabrechnung keine Reparaturkosten enthalten sein. Zu Reparaturen gehört beispielsweise die Beseitigung von Störungen. Sie muss vom Abrechnungsempfänger nicht bezahlt werden. Um die Wartungskosten zu überprüfen, empfehlen die Experten, sich die Abrechnungen der vergangenen Jahre anzuschauen. Dabei dürfen die Wartungskosten nicht zu stark voneinander abweichen. Sind diese auf mehrere Positionen verteilt, ist es ein weiteres Indiz für fehlerhafte Kostenaufstellung.

Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter auf Anfrage Einsicht in Originalbelege zu gewähren. Solange die Einsichtnahme verweigert wird, muss der Mieter keine Nachzahlungen leistet. Zahlt der Mieter nach, sollte dies unter Vorbehalt erfolgen, denn eine Zahlung ohne Vorbehalt gilt als Anerkenntnis der Heizkostenabrechnung. Hat man in seiner Abrechnung Fehler entdeckt, so muss der Einwand schriftlich innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Heizungsabrechnung als genehmigt.

Quellen:
http://www.zentralheizung.de/heizkosten/heizkostenabrechnung-ueberpruefen.php
http://www.mieterverein-hamburg.de/heizkostenabrechnung-kontrolle.html