Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Wer eine kleine oder mittlere Feuerungsanlage besitzt, welche nicht genehmigt werden muss, sollte mit dieser Verordnung vertraut sein. Betroffen sind neben Heizungsanlagen auch Einzelraumfeuerungsanlagen wie offene Kamine, Kaminöfen, Herde und Kachelöfen. Zu den Brennstoffen, welche eingesetzt werden können, gehören unter anderem Stein- und Braunkohle, Torfbriketts, naturbelassenes stückiges und nicht stückiges Holz, Presslinge, Stroh und Heizöl.
Was ist die Bundesimmissionsschutzverordnung
Die Bundesimmissionsschutzverordnung, kurz BImSchV, ist das Regelwerk für kleinere und mittlere Kohle-, Holz, Gas- oder Ölheizungen und gibt Auskunft unter welchen Bedingungen diese aufgestellt und betrieben werden dürfen. Neben den zulässigen Brennstoffen werden hier auch Grenzwerte für die ausgestoßenen Schadstoffe festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften zur Abnahme und Überwachung durch die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister an die Hand gegeben.
Warum eine Novellierung
Die Verordnung bedarf einer Überarbeitung, da die Werte in Bezug auf die Schadstoffemissionen aus dem Jahr 1988 stammten und damit veraltet waren. Das bedeutet, dass die dort angegeben Grenzwerte aufgrund der neuen Technik nicht mehr aktuell waren und eine Verschärfung möglich und sinnvoll war. Mit Inkrafttreten der Novelle müssen neue Anlagen die Werte der 1. Stufe einhalten. Diese können mit dem derzeitigen Stand der Technik ohne Probleme eingehalten werden. Im Jahr 2015 werden die Grenzwerte in Stufe 2 noch einmal verschärft und erfordern damit eine Weiterentwicklung und Modernisierung.
Die neuen Anforderungen der Novelle gelten seit Ende März. Damit werden nunmehr auch Feuerungsanlagen mit geringerer NennwärmleistungWärme, die eine Feuerungsanlage maximal abgeben kann. (ab 4kW) berücksichtigt. Es war nötig auch Anlagen mit einer NennwärmleistungWärme, die eine Feuerungsanlage maximal abgeben kann. unter 15kW (Öl) bzw. 11kW (Gas) in die Verordnung mit aufzunehmen, da zum einen die Häuser heutzutage deutlich besser isoliert sind und zum anderen die Heizanlagen effektiver arbeiten und damit kleinere Anlagen ausreichend sind.
Auch wird der steigenden Zahl an Einzelfeuerungsanlagen Genüge getan und diese werden in die Verordnung mit aufgenommen. Der Brennstoff Holz erfreut sich immer mehr Beliebtheit, da er meist nicht nur billiger und preisstabiler ist als Öl oder Gas, sondern auch CO2-neutral verbrennt. Doch auch Holz setzt bei der Verbrennung Staub frei, welcher in die Atemluft abgegeben wird. Dabei besteht der Großteil dieses Staubs aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub. Mit der Novelle müssen sich neue Anlagen einer Typprüfung unterziehen. Dabei wird gemessen ob diese die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.
Folgen
Aufgrund dieser Novellierung werden die Anforderungen und Ansprüche an neue Feuerungsanlagen erhöht und fordern damit auch eine technische Weiterentwicklung, um die strengen Grenzwerte einhalten zu können. Aber auch bestehende Anlagen sind betroffen. Diese dürfen ebenfalls bestimmte Werte nicht überschreiten und müssen dafür evtl. mit einem Filter nachgerüstet werden. Erreichen die Anlagen die vorgegebenen Werte nach der Übergangsfrist dennoch nicht, müssen sie ausgetauscht werden. Diese Verschärfung der Grenzwert erfolgt stufenweise und gibt so genügend Zeit für eine Nach- oder Umrüstung.
Quelle: http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php
